Immobilienbewertung bei Schenkung und Erbe
Wer ein Haus oder eine Eigentumswohnung geschenkt bekommt oder erbt, muss gegebenenfalls Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zahlen. Weil das Finanzamt die Höhe der Steuern zwar auf Basis der Gutachterausschussdaten berechnet, nicht aber Lage-, Ausstattung und Zustand mit einkalkuliert, ergibt sich oftmals eine zu hohe Steuerlast. Durch ein eigens in Auftrag gegebenes professionelles Immobiliengutachten können Sie dem Finanzamt gemäß § 198 Bewertungsgesetz einen niedrigeren Verkehrswert nachweisen und damit Ihre Steuerlast mindern.
198 Bewertungsgesetz
Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den §§ 179, 182 bis 196 ermittelte Wert, so ist dieser Wert anzusetzen. Für den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts gelten grundsätzlich die auf Grund des § 199 Abs. 1 des Baugesetzbuchs erlassenen Vorschriften.

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