In einem ersten Schritt legen die Finanzämter den Einheitswert für das bebaute oder unbebaute Grundstück fest. Basis für dessen Berechnung bildet bislang das Wertverhältnis des Grundes im Jahr 1935 (Ostdeutschland) bzw. 1964 (Westdeutschland). Aufgrund der Preisentwicklung liegt der Einheitswert meist deutlich unter dem tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie.
Bei unbebauten Grundstücken multipliziert das Finanzamt den Bodenwert aus dem Jahr 1935 bzw. 1964 mit der Quadratmeterzahl des Grundstücks. Falls sich ein Haus auf dem Grundstück befindet, wird der Einheitswert über das Ertragswertverfahren oder Sachwertverfahren ermittelt. Anders als bei der Verkehrswertermittlung durch einen Immobiliensachverständigen werden auch hier die Jahresrohmieten (beim Ertragswertverfahren) bzw. durchschnittlichen Herstellungskosten (beim Sachwertverfahren) aus dem Jahr 1935 / 1964 zugrunde gelegt.
Hinweis: Im Zuge der Grundsteuerreform werden die Einheitswerte im Jahr 2022 neu ermittelt. Mehr Infos zur neuen Grundsteuer finden Sie weiter unten auf dieser Seite.