Wurde ein Haus von den Eltern geerbt, erbt man gleichzeitig die Spekulationsfrist mit. Konkret bedeutet das: Befand sich eine Immobilie bereits 10 Jahre lang im Besitz der Eltern, lässt sich das Haus der Eltern steuerfrei verkaufen.
Gleiches gilt, wenn das Haus im Jahr des Erbfalls sowie zwei Jahre zuvor von den Eltern selber genutzt wurde, was beim Elternhaus in der Regel der Fall ist. Andernfalls müsste der Verkaufserlös der Immobilie versteuert werden.
Erbschaftssteuer wird nur dann fällig, wenn die Wohnfläche des Elternhauses die 200 m² Grenze übersteigt und der übersteigende Anteil einen Verkehrswert von mindestens 400.000 Euro (Freibetrag) hat.
Beispiel: Ein Haus mit 300 m² ist 800.000 Euro wert. 200 m² zu 533.333 Euro bleiben grundlegend steuerfrei. Auf die restlichen 100 m² entfällt ein Verkehrswert von etwa 266.666 Euro. Weil dieser Betrag unterhalb der 400.000 Euro Grenze liegt, wird in diesem Beispiel keine Erbschaftssteuer fällig.